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§
Berliner
Landesgleichstellungsgesetz - LGG (31.12.1990, letzte Änderung vom 10. Juni 1998)
§ 17
Aufgaben und Rechte der Frauenvertreterin
(1) Die Frauenvertreterin ist bei
allen die weiblichen Dienstkräfte betreffenden sozialen Maßnahmen, bei allen organisatorischen und allen personellen Maßnahmen sowie bei allen Vorlagen, Berichten
und Stellungnahmen zu Fragen der Frauenförderung zu beteiligen.
(2) Dazu hat sie insbesondere die
folgenden Rechte: - Beteiligung an Stellenausschreibungen, - Beteiligung am
Auswahlverfahren, - Teilnahme an Bewerbungsgesprächen, - Einsicht in die
Personalakten, soweit auf deren Inhalt zur Begründung von Entscheidungen Bezug
genommen wird und die Einwilligung von den betroffenen Dienstkräften vorliegt, -
Einsicht in Bewerbungsunterlagen einschließlich der Unterlagen von Bewerberinnen
und Bewerbern, die nicht in die engere Auswahl einbezogen wurden. Die
Frauenvertreterin hat ein Recht auf Auskunft in allen mit ihren Aufgaben in
Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, einschließlich des Rechts auf
entsprechende Akteneinsicht. Das Recht auf Beteiligung umfaßt über die in Satz 1
genannten Rechte hinaus die frühzeitige und umfassende Unterrichtung der
Frauenvertreterin durch die Dienststelle in allen in Absatz 1 genannten
Angelegenheiten sowie die Gewährung einer Gelegenheit zur Stellungnahme durch
die Frauenvertreterin vor Entscheidungen. Die Beteiligung der Frauenvertreterin
erfolgt vor dem Personalrat, in dringenden Fällen zeitgleich.
(...)
(6) Die Frauenvertreterin nimmt
Beschwerden über sexuelle Belästigungen entgegen, berät die Betroffenen und
leitet Mitteilungen über sexuelle Belästigungen mit Einverständnis der
betroffenen Frau der Amts-, Anstalts- oder Betriebsleitung zu.
§
Berliner Hochschulgesetz - BerlHG
(5.10.1995, Stand November 1998; mit Neuregelung § 59 vom 13.Oktober 2001)
§ 4 Aufgaben
der Hochschulen
(...)
(7) Die
Hochschulen wirken darauf hin, dass Frauen und Männer in der Hochschule die
ihrer Qualifikation entsprechend gleichen Entwicklungsmöglichkeit haben und die
für Frauen bestehenden Nachteile beseitigt werden.
§ 59 Frauenbeauftragte
(4) Die Frauenbeauftragten wirken auf
die Herstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit der Frauen
in der Hochschule und auf die Beseitigung bestehender Nachteile für weibliche
Angehörige der Hochschule hin. Die Frauenbeauftragten beraten und unterstützen
die Hochschulleitung und die übrigen Organe und Einrichtungen der Hochschule in
allen Frauen betreffenden Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von
Frauenförderrichtlinien und Frauenförderplänen, und nehmen Anregungen und
Beschwerden entgegen. Im Rahmen ihrer Aufgaben übernehmen sie die Informations-
und Öffentlichkeitsarbeit.
(...)
(6) Die Frauenbeauftragten sind bei
allen die Frauen betreffenden strukturellen, organisatorischen und
personellen Maßnahmen sowie bei den entsprechenden Vorlagen, Berichten und
Stellungnahmen zu beteiligen. Dazu haben sie insbesondere die folgenden Rechte:
-
Beteiligung am Auswahlverfahren bei
Stellenbesetzungen,
-
Einsicht in die Personalakten,
soweit auf deren Inhalt zur Begründung von Entscheidungen Bezug genommen wird
und die Einwilligung der betroffenen Dienstkräfte vorliegt,
-
Einsicht in Bewerbungsunterlagen,
einschließlich der Unterlagen von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in
die engere Auswahl einbezogen wurden.
Sie haben Informations-, Rede- und
Antragsrecht bei allen Sitzungen der Gremien ihres jeweiligen Bereichs. Soweit
im Rahmen der Erprobungsklausel nach § 7a Entscheidungsrechte von Gremien auf
andere Organe übergehen, gilt das Beteiligungsrecht auch gegenüber diesen
Organen.
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