Satzung des Vereins

FÖRDERERKREIS DER NATURWISSENSCHAFTLICHEN MUSEEN BERLINS e.V.

§ 1
Name, Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen "Fördererkreis der naturwissenschaftlichen Museen Berlins e.V."
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin


§ 2
Vereinszweck
Der Verein hat den Zweck, naturkundliche Bildungseinrichtungen in Berlin - einschließlich universitärer Sammlungen - zu fördern, die Öffentlichkeit über vorhandene Sammlungen zu unterrichten und Ausstellungen zu Fragen und Problemen mit naturwissenschaftlichem Bezug zu unterstützen. Der Verein wird insbesondere die Ausstellungen und die Öffentlichkeitsarbeit der naturwissenschaftlichen Abteilung des Stadtmuseums Berlin, des Museums für Naturkunde und des Botanischen Gartens und des Botanischen Museums Berlin-Dahlem fördern sowie an der Unterhaltung und Erweiterung dieser Institutionen mitarbeiten, damit die vorhandenen Sammlungen in geeigneter Form für die Darstellung und Vermittlung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse in allen Bereichen der Volksbildung zugänglich gemacht werden können.


§ 3
Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt die in § 2 genannten Zwecke ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3.2 Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3.3 Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins dürfen wie auch immer geartete Rückzahlungen an die Mitglieder nicht stattfinden.

3.4 Der Verein darf niemanden durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

3.5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4
Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder korporative Einrichtungen werden. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges über die Aufnahme.

4.2 Der Verein kann Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein und den Vereinszweck erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Der Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung.


§ 5
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
5.1 Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

5.2 Juristische Personen und korporative Einrichtungen als Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch den- oder diejenigen aus, die zur Vertretung im Rechtsverkehr berechtigt sind.

5.3 Das Stimmrecht ruht, solange der fällige Beitrag nicht entrichtet ist.

5.4 Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, die bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres fällig sind, zu entrichten.


§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) bei juristischen Personen durch Erlöschen,
c) bei korporativen Einrichtungen durch Auflösung,
d) durch Austritt,
e) durch Ausschluß.

6.2 Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

6.3 Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere
a) wiederholte grobe Verstöße gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
b) unehrenhafte Handlungen,
c) Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr trotz Mahnung.

6.4 Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlußerklärung schriftlich Einspruch gegen den Ausschluß einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat (§ 15). Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.


§ 7
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 8
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.


§ 9
Die ordentliche Mitgliederversammlung
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.

9.2 Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin (Datum des Poststempels) einberufen.


§ 10
Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder oder zweier Vorstandsmitglieder muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Beachtung der Formvorschriften wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen werden.


§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung
11.1 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Tätigkeitsberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Entgegennahme und Erörterung des Berichts der Kassenprüfer,
d) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Wahl des Ehrenrates,
g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
h) Beschlußfassung über alle sonstigen der Mitgliederversammlung vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten.

11.2 Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand zwei Wochen vor dem Versammlungstermin vorliegen. Spätere Anträge können zu Beginn der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

11.3 Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

11.4 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gefaßt (Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt), sofern dies nicht in der Satzung anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen (Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt). Beabsichtigte Satzungsänderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung im Wortlaut mitzuteilen. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder notwendig. Sind auf der Mitgliederversammlung weniger Mitglieder vertreten, so ist der zweckändernde Beschluß den nicht erschienenen Mitgliedern zur schriftlichen Abstimmung vorzulegen. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmungsberechtigten Mitglieder haben Abstimmungen schriftlich stattzufinden.

11.5 Zukünftige Satzungsänderungen, die den Zweck und die Aufgabe des Vereins oder die Zusammenarbeit mit der Stiftung Stadtmuseum betreffen, werden nur nach vorheriger Zustimmung des für die Angelegenheiten der Museen zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin wirksam.


§ 12
Vorstand
12.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Er besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Geschäftsführer,
c) dem Schatzmeister,
d) bis zu drei Beisitzern.

12.2 Der Vorsitzende wird von den weiteren Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge ihrer Aufzählung in der Satzung vertreten.

12.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister, die den Verein in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Je zwei von ihnen vertreten den Vorstand gemeinsam.


§ 13
Beschlußfassung des Vorstandes
13.1 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dem amtierenden Vertreter schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Geschäftsführer, anwesend sind.

13.2 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

13.3 Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsführung im Rahmen der Bestimmungen der Satzung selbst und ist berechtigt, Hilfspersonal gegen Vergütung einzustellen.


§ 14
Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§ 8) gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer oder dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.


§ 15
Ehrenrat
15.1 Der Ehrenrat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die nicht dem Vorstand angehören.

15.2 Er wird auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt.


§ 16
Beirat
16.1 Der Vorstand beruft für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat, der sich aus Vertretern verschiedener naturwissenschaftlicher Fachrichtungen zusammensetzen soll. Die nach § 2 zu fördernden Institutionen sollen im Beirat angemessen vertreten sein.

16.2 Den Beiratsmitgliedern obliegt insbesondere die fachliche Beratung und Förderung des Vorstandes bei seiner Arbeit.

16.3 Die Beiratsmitglieder haben das Recht der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins, insbesondere den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen. Sie sollen zu allen wesentlichen Fachfragen gehört werden.

16.4 Die vorzeitige Abberufung von Beiratsmitgliedern erfolgt durch den Vorstand, der hierüber mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entscheidet.


§ 17
Auflösung des Vereins
17.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 11.4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

17.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Berliner Hochschule/n und an die Stiftung Stadtmuseum, welche das Vermögen unmittelbar und ausschliesslich für steuerbegünstigte Zwecke, und zwar im Sinne des bisherigen Vereinszweckes und in Einvernehmen mit der Leitung der begünstigten Sammlungen, zu verwenden haben.

17.3 Falls die Mitgliederversammlung im Falle einer Auflösung des Vereins nicht anders beschließt, gelten der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister als Liquidatoren. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).


Berlin, den 3. März 2000




Geschäftsführer
Priv.-Doz. Dr. Thomas Stach
Humboldt-Universität zu Berlin
Institut für Biologie - Elektronenmikroskopie
Philippstrasse 13, Haus 14
10115 Berlin
Email: thomas.stach@hu-berlin.de